Inhalt

Ankündigung der Inanspruchnahme einer Freistellung für die Pflege von Angehörigen beim Arbeitgeber nach dem Pflegezeitgesetz

Wenn Sie einen nahen Angehörigen* zu Hause pflegen, können Sie sich für längstens sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. In der Pflegezeit beziehen Sie kein Gehalt. Der Arbeitgeber darf Ihnen in der Pflegezeit grundsätzlich nicht kündigen.

  • Sie können sich auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen Kindes freistellen lassen.
  • Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, sich zur Begleitung schwerstkranker naher Angehöriger in der letzten Lebensphase freistellen zu lassen. Dies ist möglich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten und setzt ein entsprechendes ärztliches Zeugnis voraus.

Hinweis: Der Anspruch auf Freistellung besteht für Sie nur dann, wenn Sie für einen Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten.

Neben diesen Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeitgesetz besteht seit 01.01.2012 nach dem Familienpflegezeitgesetz die Möglichkeit, bis zu zwei Jahre lang verkürzt zu arbeiten.

Die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz dürfen insgesamt 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten.

Gewährung eines Darlehens

Seit 01.01.2015 haben Sie einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts auch bei einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz. Dieses Darlehen können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.

Die genannten Änderungen zum 01.01.2015 wurden durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf beschlossen.

Beiträge zur Sozialversicherung

Rentenversicherung

Während der Pflegezeit übernimmt die Pflegekasse die Beitragszahlung zu Ihrer Rentenversicherung, sofern Sie Ihren Angehörigen (ab Pflegegrad 2) mindestens zehn Stunden in der Woche selbst pflegen.

Kranken- und Pflegeversicherung

Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt während der Pflegezeit erhalten, sofern eine Familienversicherung besteht. Ist dies nicht der Fall, so müssen Sie sich freiwillig in der Krankenversicherung weiter versichern und entrichten dafür den Mindestbeitrag.

Mit der Regelung zu Ihrer Krankenversicherung ist auch die Pflegeversicherung abgedeckt. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages.

Arbeitslosenversicherung

Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen. Voraussetzung ist auch hier die Pflege eines Angehörigen (mindestens Pflegegrad 2) im Umfang von wenigstens zehn Stunden pro Woche.

Unfallversicherung

Unter den gleichen Voraussetzungen sind Pflegepersonen beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, sofern die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Ansprechstelle

Ihr Arbeitgeber