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Anerkennung von Ergänzungsschulen gemäß Sächsischem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft sowie Sächsischer Freie-Träger-Schulverordnung

Die Schulaufsichtsbehörde kann einer bewährten Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse besteht, auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt.

Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule das Recht, Prüfungen nach den von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Prüfungsvorschriften abzuhalten. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.