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Beantragung von Zuschüssen für Ersatzschulen gemäß Sächsischem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft und Verordnung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft

Eine als Ersatzschule genehmigte Schule in freier Trägerschaft kann auf Antrag Zuschüsse des Freistaates Sachsen pro Schüler und Schülerin (Schülerausgabensatz) erhalten. Der Zuschuss wird für jeden Schüler und jede Schülerin eines Bildungsgangs (Schülerausgabensatz) gewährt. Er setzt sich aus folgenden Teilbeträgen je Schüler beziehungsweise Schülerin zusammen:

  • Personalausgaben für Lehrkräfte
  • Personalausgaben für pädagogische Fachkräfte an allgemeinbildenden Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung
  • Sachausgaben

Der voraussichtliche Gesamtbetrag des laufenden Zuschusses für das Schuljahr wird in zwölf Teilen monatlich im Voraus ausgezahlt (Abschläge).

Während der ersten drei Jahre (Wartefrist) erhält der Schulträger 40 Prozent des Schülerausgabensatzes. Diese Auszahlungen werden zusammenfasst und nach Ablauf der Wartefrist in drei gleichgroßen Beträgen auf drei Jahre verteilt nochmals ausgezahlt (weitere 40 Prozent), soweit die Schule über die Wartefrist hinaus betrieben wird.

Erhöhung des Zuschusses bei allgemeinbildenden Förderschulen

Ein Schülerausgabensatz wird für jeden Schüler und jede Schülerin gewährt, der oder die an der Schule beschult wird. Für einen Schüler oder eine Schülerin mit Schwerstmehrfachbehinderung einer allgemein bildenden Förderschule erhöht sich der zu gewährende Betrag um 100 Prozent.

Die für das Schuljahr gültigen Schülerausgabensätze werden auf dem Sächsischen Bildungsserver veröffentlicht.

Verringerung des Zuschusses

Der Zuschuss verringert sich, wenn

  • die Ersatzschule im Gebiet eines öffentlichen Schulträgers die einzige Schule dieser Schulart ist und die Mitwirkung des Freistaates Sachsen an deren Unterhaltung widerrufen worden ist und
  • wenn die Schule von einem öffentlichen Schulträger bezuschusst wird.

Die staatliche Finanzhilfe verringert sich in diesem Fall um die Höhe des unmittelbaren oder mittelbaren Zuschusses und anderer geldwerter Leistungen des öffentlichen Schulträgers. Erfolgt die Bezuschussung während der Wartefrist, verlängert sich die Wartefrist um die Dauer der Bezuschussung durch den öffentlichen Schulträger.

Keine Zuschussleistung

Aufgrund anderweitiger Finanzierung werden Zuschüsse nicht geleistet

  • für Schulen nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
  • für Pflegeschulen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, mit Ausnahme eines Investitionszuschusses
  • wenn und soweit eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt.