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Erstantrag auf Feststellung der Schwerbehinderten­eigenschaft nach Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Falls Sie wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder von Geburt an ein erhebliches Leiden haben, das Ihre Teilhabe (Teilnahme) am Leben in der Gemeinschaft einschränkt, können Sie diese Einschränkung als Behinderung amtlich feststellen lassen. Die Behinderung darf nicht nur vorübergehend bestehen, sondern muss länger als sechs Monate andauern.

Neben der Feststellung, dass eine Behinderung vorliegt, wird auch deren Ausmaß (Grad der Behinderung) festgelegt und die Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vergeben.