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Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit im stehenden Gewerbe veranstalten möchten, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts (BKA). Diese müssen Sie beantragen.

Das BKA erteilt die Unbedenklichkeitsbescheinigung folgenden Personen:

  • der Herstellerin oder dem Hersteller eines Spiels, wenn es sich um eine serienmäßig produzierte Spieleinrichtung handelt.
    Er oder sie erhält dann für jeden Nachbau der Spieleinrichtung einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung.
  • in allen anderen Fällen: dem Veranstalter des Spiels

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält die folgenden Informationen:

  • Bezeichnung des Spiels
  • Firmenbezeichnung und Sitz der Herstellerin oder des Herstellers beziehungsweise Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort des Veranstalters
  • Beschreibung des Spiels und des Spielablaufs, gegebenenfalls mit Abbildungen und Übersichtszeichnungen
  • Spielregeln und Gewinnplan
  • Auflistung der Plätze, an denen Sie das Spiel veranstalten dürfen
  • Gültigkeitsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • eventuell Nebenbestimmungen

Hinweis: Unbedenklichkeitsbescheinigungen können auch befristet oder mit Auflagen verbunden erteilt werden.