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Wenn Vereine nicht verwendetes Vermögen bei einem Kreditinstitut anlegen, unterliegen die dabei erhaltenen Kapitalerträge vom Grundsatz her meist dem Kapitalertragssteuerabzug. Von diesen Abzügen können Vereine befreit werden.

Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Kapitalertragsteuer hängen davon ab, ob der Verein von der Körperschaftsteuer befreit ist oder nicht. Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent und wird durch das inländische Kreditinstitut bei jeder Auszahlung oder Gutschrift von Zinsen des Vereins einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

 

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