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Die Hälfte der 120 Landtagsmandate im Freistaat Sachsen wird über sogenannte Landeslisten vergeben. Diese können nur von Parteien eingereicht werden. Die Kandidaten* sind in der Reihenfolge aufgelistet, die die Mitglieder oder Vertreter der Partei in geheimer Abstimmung festgelegt haben.

Scheidet ein Abgeordneter aus dem Landtag aus, rückt von der Landesliste seiner Partei der nächste noch nicht berücksichtigte Kandidat nach. Dies gilt auch, wenn der ausscheidende Abgeordnete direkt gewählt wurde. Ist auf der Landesliste kein Kandidat mehr verfügbar, bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.

Die Landeslisten müssen beim Landeswahlleiter eingereicht werden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.