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Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HWO)

Möchten Sie ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk ohne entsprechenden Meistertitel ausüben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung erhalten. Damit erfüllen Sie die Eintragungsvoraussetzungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle.

Hinweis: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.

Von diesen Regelungen ausgenommen sind folgende zulassungspflichtige Handwerke:

  • Schornsteinfegerhandwerk
  • Augenoptikerhandwerk
  • Hörakustikerhandwerk
  • Orthopädietechnikerhandwerk
  • Orthopädieschuhmacherhandwerk
  • Zahntechnikerhandwerk
Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.