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31. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

In vielen technischen Verfahren und Tätigkeiten kommen flüchtige organische Verbindungen als Lösemittel zum Einsatz. Einerseits gefährden sie die Gesundheit des Menschen. In Verbindung mit Stickoxiden entstehen andererseits Vorläufersubstanzen für bodennahes Ozon, das wir als Sommersmog kennen.

Die ‘Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen‘ (31. BImSchV) verpflichtet solche Anlagenbetreiber, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Betroffen sind Anlagen, in denen in einem Zeitraum von zwölf Monaten Lösemittel oberhalb festgelegter Mengenschwellen verwendet werden. Die Mengenschwellenwerte sind unterschiedlich hoch und auch in der 4. BImschV (Anhang 1, Nr. 5) festgelegt.

Bitte beachten Sie

Das Erreichen oder Überschreiten dieser Mengenschwellen ist genehmigungspflichtig.
Die Genehmigung ist bei der Immissionsschutzbehörde noch vor Aufnahme der Tätigkeiten zu beantragen (Achtung! Anderenfalls droht Ahndung!)!

Bitte kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern!

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