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Jeder EU-Bürger* hat ein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Dasselbe gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Familienangehörige von EU-Bürgern, unabhängig davon, ob diese selbst Unionsbürger sind.

Freizügigkeit bedeutet das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten und sich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer wirtschaftlich betätigen zu können.

Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von EU-Bürgern (Freizügigkeitsgesetz / EU) regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen.

Familienangehörige sind:

  • der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die Verwandten in absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger oder ihrer Ehepartner oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind, und
  • die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger oder ihrer Ehepartner, die von diesen Unterhalt bekommen.

Achtung! Halten Sie sich für ein Studium in Deutschland auf, können sich nur Ihr Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, auf das Recht der Freizügigkeit berufen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion