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Erlaubnis zum Kauf und Verkauf von Stoffen und Gemischen für Restaurierungs- und Unterhaltungsarbeiten nach § 3 ChemVOCFarbV

Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden, Bauteilen und Bauelementen oder Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung dürfen zum Zwecke bestimmter Restaurierungs- und Unterhaltungsarbeiten in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie die Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen nicht einhalten.

Die Erlaubnis zum Kauf und Verkauf solcher Stoffe und Zubereitungen muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Achtung! Sowohl Käuferinnen und Käufer als auch Verkäuferinnen und Verkäufer des Produktes müssen einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis stellen. Gegebenenfalls sind hierfür unterschiedliche Behörden zuständig.

Die Grenzwerte für den Höchstgehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) in den Produkten regelt die Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der VOC-Emissionen (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV).

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.