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Antrag auf Haltung gefährlicher Hunde nach dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)

Möchten Sie einen gefährlichen Hund halten, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis.

Gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.

Vermutet gefährliche Hunde (sogenannte Kampfhunde) sind Vertreter folgender Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull-Terrier

Ausgenommen sind Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.

Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,

  • die sich gegenüber Menschen und Tieren als aggressiv erwiesen haben,
  • die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
  • die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.

Die Kreispolizeibehörde stellt im Einzelfall fest, ob es sich um einen gefährlichen Hund handelt.