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Sie sollten sich so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit melden, wenn

  • Ihnen eine Kündigung droht,
  • Ihr befristeter Arbeitsvertrag ausläuft,
  • Sie nach längerer Krankheitszeit wieder Arbeit suchen,
  • die Schule, Berufsausbildung oder Studium zu Ende geht und noch kein Arbeitsplatz in Sicht ist,
  • Sie nach längeren Kindererziehungszeiten wieder in den Beruf einsteigen wollen,
  • Sie aus sonstigen Gründen eine Arbeit suchen.

Je eher Ihre Meldung vorliegt, desto schneller kann Ihnen die Agentur für Arbeit auch bei der Suche nach einer neuen Stelle behilflich sein.

Gesetzliche Meldepflicht

  • Arbeitnehmende und Auszubildende sind gesetzlich verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit zu melden.
  • Sollten Sie erfahren, dass Ihre Beschäftigung oder Ausbildung in weniger als drei Monaten endet, müssen Sie die Meldung innerhalb von drei Tagen abgeben, nachdem Sie Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt erhalten haben.

Hinweis: Die Pflicht, sich arbeitsuchend zu melden, besteht auch dann, wenn Sie gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen und auf eine Weiterbeschäftigung hoffen.

Meldung per Schreiben, online oder telefonisch

  • Die frühzeitige Arbeitssuchendmeldung ist telefonisch, schriftlich (Papierform, Fax, E-Mail) oder online über die Internetplattform "Jobbörse" möglich.
  • Für die telefonische Anzeige steht Ihnen Montag bis Freitag, jeweils 8 bis 18 Uhr, die bundesweit einheitliche Rufnummer der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung: Service-Telefon 0800 455 5500 (kostenfrei)
  • Eine schriftliche Meldung der Arbeitsuche richten Sie bitte an die zuständige Agentur für Arbeit unter Angabe Ihrer persönlichen Daten sowie des Beendigungszeitpunktes.