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Einberufung der Gläubigerversammlung durch das Gericht nach § 29 und § 75 Insolvenzordnung (InsO)

Als Gläubiger* haben Sie das Recht, am Insolvenzverfahren aktiv mitzuwirken. Oberstes Vertretungsorgan ist die Gläubigerversammlung, die über eine umfassende Entscheidungsbefugnis verfügt. Um die Interessen der Gläubiger gegenüber dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter kontinuierlich wahrzunehmen, kann sie aus ihren Reihen einen Ausschuss bilden.

Das Gericht hat zudem die Möglichkeit, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Gläubigerausschuss zu bilden. Ab einer bestimmten Größe des schuldnerischen Unternehmens besteht die Pflicht dazu. Damit soll der Einfluss der Gläubiger, insbesondere auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, gestärkt werden.

Die wichtigsten Termine, zu denen die Gläubigerversammlung berät und entscheidet, hat der Gesetzgeber in der Insolvenzordnung (InsO) festgeschrieben:

  • Berichtstermin
  • Prüfungstermin
  • Erörterungs- und Abstimmungstermin (im Falle einer möglichen Sanierung)
  • Schlusstermin

Falls erforderlich, können darüber hinaus sowohl der Insolvenzverwalter als auch die Gläubiger bei Gericht weitere Versammlungen beantragen.

Nachstehend erhalten Sie einen allgemeinen Überblick über die Struktur und den Ablauf der Gläubigerversammlungen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion