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Das Verkaufen regulärer Arzneimittel ist grundsätzlich nur in Apotheken erlaubt. Der Handel mit sogenannten freiverkäuflichen Arzneimitteln ist jedoch auch außerhalb von Apotheken möglich. Sollen freiverkäufliche Arzneimittel in einem Geschäft verkauft werden, muss immer eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter mit nachgewiesener Sachkenntnis vor Ort sein. Diese Sachkenntnis lässt sich durch die Prüfung bei der IHK nachweisen.

  • Die Tätigkeit muss vor ihrer Aufnahme bei der Landesdirektion Sachsen, Standort Leipzig, angezeigt werden.
  • Wie bei jeder anderen gewerblichen Tätigkeit auch, ist für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln eine Anzeige beim Gewerbeamt erforderlich.
  • Die Ausstellung des Sachkundenachweises ist kostenpflichtig

Zu den freiverkäuflichen Arzneimitteln gehören unter anderem:

  • Arzneipflanzen und Teile von ihnen, zum Beispiel Veilchenwurzel
  • Mischungen aus ganzen oder geschnittenen Pflanzen oder Pflanzenteilen wie zum Beispiel Husten- und Bronchialtee
  • Presssäfte aus frischen Pflanzen
  • Destillate aus Pflanzen
  • Heilerde, Bademoore, Badezubereitungen, Seifen
  • Heilwässer und deren Salze
  • Pflaster
  • Desinfektionsmittel zum äußeren Gebrauch