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Ausweisung von Beschäftigten in Heimarbeit (Führen von Heimarbeitslisten) nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)

Wenn Sie zum ersten Mal eine Person in Heimarbeit beschäftigen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Danach tragen Sie jede Person in eine Heimarbeitsliste ein, die Sie in Heimarbeit beschäftigen oder über die Sie Heimarbeit vermitteln.

Die Liste übermitteln Sie zweimal jährlich an die Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz.

Zu den Personen in Heimarbeit zählen:

  • Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
  • Hausgewerbetreibende
  • Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
  • sonstige gleichgestellte Personen