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Verwaltungsleistungen

Ehescheidung beantragen, einverständliches Verfahren

Allgemeine Informationen

Auch für ein einverständliches Scheidungsverfahren besteht in Deutschland für die antragstellende Person Anwaltszwang, das heißt, es kann nur mit anwaltlicher Vertretung geführt werden.

Jede Scheidung ist ein Einzelfall. Die familiären und vermögensrechtlichen Umstände sind so verschieden, dass in jedem Verfahren individuelle Entscheidungen zu treffen sind. Die nachstehende Beschreibung eines einverständlichen Scheidungsverfahrens kann Ihnen lediglich einen allgemeinen Einblick in den Ablauf geben.

Weitere Familiensachen, die für den Fall der Scheidung zu entscheiden sind - etwa Angelegenheiten der elterlichen Sorge, des Umgangs und betreffend des Unterhalts - verhandelt das Gericht auf Antrag in einem Verbundverfahren.

Lediglich über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht auch ohne Antrag von Amts wegen im Verbund mit der Ehescheidung. Erst wenn alle Entscheidungen spruchreif sind, kann der Gesamtbeschluss gefasst und die Ehe geschieden werden. Nur in Ausnahmefällen ist die Abtrennung einzelner Angelegenheiten vom Verbundverfahren möglich.

Tipp: Lassen Sie sich im konkreten Fall immer rechtlich beraten. Für die Partei, die Anträge zum Scheidungsverfahren einbringt, besteht generell Anwaltszwang. Bei der Suche nach einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt kann Ihnen die Rechtsanwaltskammer behilflich sein.

So selbstverständlich es klingen mag: Sie müssen vor einer Ehescheidung erst einmal klären, ob eine gültige Ehe überhaupt besteht. Den Nachweis erbringen Sie durch Vorlage der Heiratsurkunde; die Beweislast liegt bei der antragstellenden Person. Das Schuldprinzip ist im deutschen Recht abgeschafft und durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt worden. Einziger Scheidungsgrund ist danach die gescheiterte Ehe. Was unter "Scheitern" zu verstehen ist, definiert das Bürgerliche Gesetzbuch wie folgt:

  • Die Lebensgemeinschaft der Eheleute besteht nicht mehr.
  • Ihre Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten.

Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft

Eine Lebensgemeinschaft ist nicht dasselbe wie eine häusliche Gemeinschaft. Die eine Ehepartnerin oder der eine Ehepartner mag in Görlitz arbeiten und wohnen, die oder der andere in Dresden - das sagt noch nichts über eine glückliche Beziehung. Die Lebensgemeinschaft besteht dann nicht mehr, wenn die Eheleute jegliche eheliche Beziehungen abgebrochen haben oder zumindest eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner sich von der anderen Ehepartnerin oder dem anderen Ehepartner definitiv abgewendet hat. Auch wenn eine Ehegattin oder ein Ehegatte die Ehe fortsetzen will, kann die Ehe gescheitert sein, weil die eheliche Lebensgemeinschaft auf einer wechselseitigen Bindung beruht. Auf die Gründe kommt es nach der Abschaffung des Verschuldensprinzips nicht mehr an.

Eine Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten

Die alles entscheidende Frage lautet: Wollen wir die Ehekrise überwinden? Wenn jegliche Bereitschaft zur Versöhnung fehlt, dann hat die Ehe keinen Zweck mehr.

Indizien für das Scheitern einer Ehe

  • Dauer des Getrenntlebens
  • unüberwindbare Absicht einer Ehegattin oder eines Ehegatten oder beider Eheleute zur Ehescheidung
  • Ehefrau und Ehemann sprechen nicht mehr miteinander
  • zwischen den Eheleuten besteht keinerlei sexuelle Beziehung mehr
  • ernsthafte und dauerhafte Verbindung mit einer anderen Partnerin oder einem anderen Partner

Von einem Scheitern der Ehe ist auszugehen, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder eine der Personen dem Scheidungsantrag der anderen zustimmt.

Keine Scheidung trotz gescheiterter Ehe?

Nur ganz außergewöhnliche Gründe könnten das Gericht bewegen, eine Scheidung nicht zu gestatten. Nicht geschieden werden sollte eine Ehe, auch wenn sie gescheitert ist, falls und so lange

  • eine Scheidung schwerwiegende Folgen für die Interessen der minderjährigen ehelichen Kinder hätte oder
  • die Scheidung eine so schwere Härte für die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner ist, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten scheint.

Welches Gericht ist zuständig?

  • Gesetzlich vorrangig vorgesehen ist das Familiengericht am Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk eine Ehegattin oder ein Ehegatte mit den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Sind keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden, ist das Familiengericht am Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn eine der Personen bei Einreichung des Scheidungsantrages im Bezirk dieses Gerichts noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Wohnt keiner der Eheleute mehr am letzten gemeinsamen Wohnort oder im dazugehörigen Amtsgerichtsbezirk, ist das Familiengericht am Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Voraussetzungen

Eine unstreitige Scheidung ist möglich, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und

  • beide die Scheidung beantragen oder
  • eine der Personen dem Scheidungsantrag der anderen oder des anderen zustimmt.

Das Gericht gibt dem Antrag auf Scheidung bei anhängigen Folgesachen jedoch in der Regel erst dann statt, wenn über diese Folgesachen wie

  • Versorgungsausgleich,
  • Unterhalt,
  • Ehewohnung und
  • Hausrat

mitentschieden werden kann.

Verfahrensablauf

Wählen Sie im ersten Schritt eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Bei Bedarf können Sie sich an die Rechtsanwaltskammer wenden.

Antragsschrift

  • Nach dem Beratungsgespräch erteilen Sie der Anwältin oder dem Anwalt den Scheidungsauftrag und die Vertretungsvollmacht, die von der Anwältin oder dem Anwalt vorbereitet werden.
  • Die anwaltliche Vertretung sendet Ihnen einen Entwurf des Scheidungsantrags.
  • Sie bestätigen der Anwältin oder dem Anwalt, dass Sie mit dem Entwurf einverstanden sind und überweisen den Gerichtskostenvorschuss sowie gegebenenfalls den Vorschuss für das Anwaltshonorar.
  • Nach Eingang der Zahlung reicht die Anwältin oder der Anwalt den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht ein.

vor Gericht

  • Das Gericht stellt Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner den Scheidungsantrag zu und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
  • In der Regel übermittelt das Gericht beiden Eheleuten Fragebögen zum Versorgungsausgleich, um Ansprüche auf Renten oder sonstige Altersversorgung zu ermitteln.
  • Das Gericht legt einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest, sobald die Auskünfte zu den Versorgungsanrechten vorliegen.
  • Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt vertritt Sie im Verfahren, das Gericht ist jedoch gehalten, das Erscheinen beider Eheleute anzuordnen und beide Eheleute persönlich anzuhören.
  • Das Familiengericht fasst den Scheidungsbeschluss, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Ehe gescheitert ist. In die Entscheidung fließen die schriftlich vorgebrachten Argumente der Eheleute und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ein. Das Gericht entscheidet in der Regel zugleich über Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Ehescheidung stehen, also über Folgesachen wie den Versorgungsausgleich oder das Sorgerecht für Kinder.
  • Sind sowohl Antragstellerin oder Antragsteller als auch Antragsgegnerin oder Antragsgegner jeweils durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten, kann die Scheidung durch einen beidseitigen Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel sofort rechtskräftig werden.

Erforderliche Unterlagen

  • die von einer zugelassenen Rechtsanwältin oder einem zugelassenen Rechtsanwalt verfasste Antragsschrift der Ehepartnerin oder des Ehepartners, die oder der die Scheidung beantragt

Bei einverständlicher Scheidung muss die Antragsschrift in der Regel folgende Angaben enthalten:

  • Mitteilung, dass die andere Ehepartnerin oder der andere Ehepartner der Scheidung zustimmt oder in gleicher Weise die Scheidung beantragt
  • übereinstimmende Erklärungen der Eheleute, dass infolge einer Einigung keine Anträge gestellt werden zur
    • Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen Elternteil und
    • zum Umgang mit den Kindern
  • falls eine gerichtliche Regelung erfolgen soll: Vorlage der entsprechenden Anträge und die Zustimmung der anderen Ehepartnerin oder des anderen Ehepartners hierzu
  • Einigung der Eheleute über
    • Regelung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind
    • Unterhaltspflicht, die sich aus der Ehe ergibt und als Ehegattenunterhalt bezeichnet wird
    • Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

  • Gerichts- und Anwaltsgebühren: abhängig vom Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt

Verfahrenswert

  • Mindestbetrag: EUR 3.000
  • Höchstbetrag: EUR 1.000.000

Hinweise: Wie hoch der Verfahrenswert ist, hängt im Wesentlichen vom Vermögen und Einkommen der Eheleute ab. Der Berechnung wird die Summe des Nettoeinkommens beider Eheleute aus drei Monaten und das Vermögen zugrunde gelegt. Die Anwaltskanzlei legt Ihnen die Abschlussrechnung in der Regel vor, wenn sie Ihnen den Scheidungsbeschluss übermittelt.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026

Zuständige Stelle

  • Familiengericht am Amtsgericht
  • Rechtsanwaltskanzlei Ihrer Wahl (Ansprechpunkt)

Bearbeitungsdauer

  • 9 Monate, was einer durchschnittlichen Dauer von Scheidungssachen an den sächsischen Amtsgerichten im Jahr 2019 entspricht