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Verwaltungsleistungen

Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und sonstigen Nachstellungen

Allgemeine Informationen

Anordnung einer vorübergehenden Wohnungsverweisung durch die Polizei zum Schutz vor akuter häuslicher Gewalt nach § 19 Absatz 1 Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG)

Achtung! Wenn Sie unmittelbar von häuslicher Gewalt bedroht sind, nutzen Sie den Notruf 110. Wenn dagegen keine akute Gefahrensituation vorliegt, können Sie in jeder Polizeidienststelle eine Strafanzeige erstatten.

Das durch die Polizei angeordnete Verweisen der gewalttätigen Person aus der gemeinsamen Wohnung - verbunden mit einem Rückkehrverbot - ist eine häufig angewandte und sinnvolle Interventionsmaßnahme bei häuslicher Gewalt. Grundlage dafür ist das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG), das neben dem gerichtlichen Rechtsschutz nach dem Gewaltschutzgesetz einen zeitlich befristeten Schutz von bis zu zwei Wochen vor häuslicher Gewalt ermöglicht.

Gewalttätige Lebenspartner oder Elternteile können der Wohnung verwiesen werden, wenn die zur Hilfe in Anspruch genommene Polizei feststellt, dass von der gewalttätigen Person eine akute Gefahr für Personen ausgeht, die mit in der Wohnung leben. Der Verweis des Täters aus der gemeinsamen Wohnung unterbricht den Gewaltkreislauf und gibt Opfern wie Tätern die Möglichkeit zur Erwägung weiterer Schritte und der Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden Hilfsangebote.

Ansprechpunkt

Die Polizeidienststellen in Ihrer Nähe ermitteln Sie über das Portal der sächsischen Polizei (siehe -> Zuständige Stelle).

Alternativ steht Ihnen die Onlinewache der sächsischen Polizei zur Verfügung.

Achtung! Die Onlinewache dient nicht als Notruf und wird zeitverzögert bedient.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Voraussetzungen

  • Es muss eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung gegeben sein, zum Beispiel nach Drohungen oder Gewaltanwendung durch ein Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft.
  • Liegen diese Voraussetzungen nach Einschätzung der Polizei vor, kann sie die Wohnungsverweisung gegenüber der gewalttätigen Person aussprechen.
  • Der Ort Ihrer Anzeigenerstattung, auf einem Polizeirevier oder im privaten Umfeld durch die herangerufene Polizei, liegt in Ihrem Ermessen.

Verfahrensablauf

Wohnungsverweisung durch die Polizei

  • Die zur Hilfe herangezogene Polizei hat die Pflicht zu prüfen, ob von einer Mitbewohnerin oder einem Mitbewohner eine Gefahr für in der gemeinsamen Wohnung lebende Personen ausgeht. Allein das Ermessen der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ist ausschlaggebend dafür, ob der Verweis erteilt wird.
  • Die Wohnungsverweisung kann bis zur gerichtlichen Entscheidung von der Polizei formlos ausgesprochen werden.
  • Wird eine Wohnungsverweisung ausgesprochen, so muss die gewalttätige Person die gemeinsame Wohnung sofort verlassen, alle Schlüssel abgeben und darf nur die Dinge mitnehmen, die sie in den kommenden Tagen dringend benötigt.
  • Versucht die verwiesene Person in die Wohnung zurückzukehren oder wieder hinein zu gelangen, so kann sie von der Polizei zur Durchsetzung der Wohnungsverweisung auch in Gewahrsam genommen werden.

Ende des Rückkehrverbotes

  • Die der Wohnung verwiese Person darf grundsätzlich spätestens nach zwei Wochen in Ihre gemeinsame Wohnung zurückkehren, wenn Sie keinen gerichtlichen Antrag auf Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt haben oder wenn das Gericht Ihrem Antrag nicht stattgibt.
  • Sollten Sie einen Antrag beim Familiengericht gestellt haben, teilen Sie dies bitte der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich mit. In diesem Falle kann die Polizei die Wohnungsverweisung, bei Bedarf, um zehn Tage verlängern.

Weitere Maßnahmen zu Ihrem Schutz

Nach einer polizeilichen Wohnungsverweisung aus Ihrer häuslichen Gemeinschaft sollten Sie innerhalb der nächsten Tage eine Entscheidung treffen, ob Sie beim Familiengericht einen (Eil-) Antrag auf Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz stellen wollen Weitere Informationen zur Selbsthilfe (siehe -> Weitere Informationen)

Fristen

solange eine konkrete Gefahr besteht, längstens 2 Wochen

Hinweise (Besonderheiten)

Sind Kinder betroffen, so prüft die Polizei, ob das Jugendamt beteiligt werden muss.

Wenn Sie einwilligen, dass die Polizei Ihre persönlichen Daten an eine der Koordinierungs- und Interventionsstellen Häusliche Gewalt (Grimma, Leipzig, Dresden, Radebeul, Bautzen, Chemnitz und Zwickau) weiterleitet, werden sich diese Stellen in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen bei Ihren weiteren Schritten, zum Beispiel vor Gericht, zur Seite stehen.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 13.05.2026

Kosten (Gebühren)

keine