Mietpreisvergünstigter Mietwohnraum, Zuschuss beantragen (SAB)
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum nach der Richtlinie "gebundener Mietwohnraum" (FRL GMW), Nr. 03727
Die Förderung erfolgt in den Städten Dresden und Leipzig aufgrund ihrer besonders angespannten Wohnungsmärkte. Das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung prüft anhand von Indikatoren jährlich, ob weitere Gemeinden als förderfähig anerkannt werden. Sofern den antragstellenden Gemeinden aktuellere und genauere eigene Daten vorliegen, können diese im Einzelfall berücksichtigt werden.
Was wird gefördert?
Schaffung mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraums für Haushalte mit Anspruch auf Wohnberechtigungsschein durch
- Neubau
- Modernisierung, Nutzungsänderung oder Erweiterung (Bauaufwand mindestens EUR 600,00 pro Quadratmeter Wohnfläche) oder
- Änderung von Wohnraum zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse (Bauaufwand mindestens EUR 600,00 pro Quadratmeter Wohnfläche)
- Erstmaliger Erwerb von unbewohntem Wohnraum innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb)
Für die Wohnungsgrößen gelten die Höchstgrenzen gemäß der sozialen Wohnraumförderung. Im besonderen Einzelfall und bei Wohnungen für die uneingeschränkte Rollstuhlnutzung kann die Stadt oder Gemeinde Abweichungen zulassen.
Konditionen
Art der Förderung
nicht rückzahlbarer Zuschuss (Festbetragsfinanzierung)
Höhe
Anteil an der für die geförderte Wohnung für das Jahr der Bezugsfertigkeit prognostizierten Angebotsmiete für vergleichbare Wohnungen in dem gleichen oder einem vergleichbaren Wohngebiet, gerechnet auf die vereinbarte Dauer der Belegungsrechte und auf die anrechenbare Wohnfläche in Quadratmetern
- bis zu 45 % für Wohnungen für Haushalte mit einem Einkommen bis zur Einkommensgrenze nach § 1 SächsEinkGrenzVO
- bis zu 35 % für Wohnungen für Haushalte mit einem Einkommen bis zur Einkommensgrenze nach § 2 SächsEinkGrenzVO
Verringert sich bei der Umsetzung der Baumaßnahme die für die Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche, so erfolgt eine Neuberechnung des Festbetrages mit der tatsächlichen Wohnfläche.
Baukostenuntergrenze (Kostengruppen 300+400) mindestens EUR 600,00 / m2 Wohnfläche
Auszahlung
100 % des Zuschussbetrages in Raten nach Baufortschritt
(Details: siehe Förderbaustein / Programmseite der SAB)
Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Voraussetzungen
- Die Förderung wird gewährt, wenn für die Wohnungen ein Belegungsrecht für Haushalte mit Wohnberechtigungsschein (WBS) der zuständigen Gemeinde begründet wird. Diese Bindung läuft für 15 bis 20 Jahre und beginnt bei Baumaßnahmen ab der Bezugsfertigkeit, beim Ersterwerb ab der Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch.
- Die anfängliche Miete (Bewilligungsmiete -nettokalt- ohne kalte und warme Betriebskosten) berechnet sich aus der durchschnittlichen Angebotsmiete für vergleichbare Wohnungen in dem gleichen oder einem vergleichbaren Wohngebiet abzüglich der Höhe der Förderung in Euro pro Quadratmetern.
- Die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen muss auf Dauer tragbar erscheinen.
- Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist.
Verfahrensablauf
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt die Zuwendung bis zum jeweiligen Stichtag schriftlich bei der SAB auf den vorgesehenen Formularen.
- Formulare und Merkblätter sind online über Amt24 oder über das SAB-Förderportal zu beziehen.
- Entscheidender Bestandteil des Antrags ist die wohnungswirtschaftliche Konzeption zu Bedarf und Entwicklung des mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungsbestandes in der Stadt oder Gemeinde.
- Auf Grundlage aller eingereichten Anträge unterbreitet die SAB dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung einen Entscheidungsvorschlag für die regionale Aufteilung der Gesamtförderung.
- Nach der Entscheidung des Ministeriums erhalten die Stadt- und Gemeindeverwaltungen von der SAB den Bescheid, in welcher Höhe Zuschüsse ausgereicht werden.
Antragsverfahren für Wohnungseigentümer (Letztempfänger):
- Eigentümer beziehungsweise Eigentümerinnen von förderfähigem Wohnraum stellen ihren Zuschuss-Antrag auf den dafür vorgeschriebenen Formularen bei der örtlich zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
- Im Antrag müssen die geplanten Baumaßnahmen beschrieben und die voraussichtlich benötigten Fördermittel beziffert sein.
- Die Zuschüsse werden auf Antrag anteilig nach Baufortschritt ausgezahlt.
Die Stadt- und Gemeindeverwaltungen regeln Näheres zum Antragsverfahren.
Erforderliche Unterlagen
- Konzeption
- Dokumente und Nachweise
Eine detaillierte Auflistung aller erforderlichen Unterlagen findet sich im Antragsvordruck.
Fristen
- Antragstellung: bis 30.11. des laufenden Jahres für das Folgejahr
- Beginn des Vorhabens: nach Erteilung des Zuwendungsbescheides/ Weiterleitungsvertrages mit dem Letztempfänger
Achtung! Der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages (ausgenommen für die Maßnahmenplanung) gilt bereits als Vorhabensbeginn.
Rechtsgrundlage
- Richtlinie zur Förderung der Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum (RL gebundener Mietwohnraum - RL gMW)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung, mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). 15.09.2026
Kosten (Gebühren)
keine
Weitere Informationen
- Gebundener Mietwohnraum, Programminformationen
Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB)