Pflanzenschutzmittel-Anwendung für andere anzeigen
Allgemeine Informationen
Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere nach § 1 Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) und § 10 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere ist anzeigepflichtig.
Änderungen an den angezeigten Verhältnissen müssen der zuständigen Stelle ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.
Hinweis: Wenn Sie mit Pflanzenschutzmitteln handeln oder andere zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen von gewerblichen Tätigkeiten beraten möchten, müssen Sie dies ebenfalls anzeigen.
Voraussetzungen
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Personen ausüben, die über einen gültigen Sachkundenachweis verfügen.
Verfahrensablauf
- Bevor Sie mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere beginnen, folgen Sie bitte dem Link zum entsprechenden Onlinedienst, um die Tätigkeit anzuzeigen (siehe -> Onlineantrag).
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und senden Sie den Antrag anschließend ab.
- Wenn Sie den Antrag eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung der Übermittlung Ihrer Antragsdaten per E-Mail.
- Eine Antragskopie für Ihre persönlichen Unterlagen können Sie nach dem Absenden des Antrags herunterladen.
Erforderliche Unterlagen
- Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabenden oder der Geschäftsführung
- Name, Anschrift und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden
Fristen
Hinweis: Die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) - Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
- § 1 Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) - Anzeige
in Verbindung mit - § 10 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) - Anzeigepflicht
- § 10 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 01.07.2026