Schutz vor häuslicher Gewalt und sonstigen Nachstellungen
Allgemeine Informationen
Anordnung einer Maßnahme zum Schutz vor häuslicher Gewalt und sonstigen Nachstellungen durch die Polizei nach § 19 Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG)
Achtung! Wenn Sie unmittelbar von häuslicher Gewalt oder Nachstellungen bedroht sind, nutzen Sie den Notruf 110. Wenn dagegen keine akute Gefahrensituation vorliegt, können Sie in jeder Polizeidienststelle eine Strafanzeige erstatten. Die Polizei unterrichtet Sie über Beratungsangebote und die Möglichkeit, Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.
Die Polizei verfügt über vielfältige Handlungsmöglichkeiten zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt sowie Nachstellung - namentlich Wohnungsverweisungen und Rückkehrverbote sowie Aufenthalts-, Betretungs-, Kontakt- und Annäherungsverbote.
Grundlage dafür ist das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG), das neben dem gerichtlichen Rechtsschutz nach dem Gewaltschutzgesetz einen zeitlich befristeten Schutz von bis zu 30 Tagen vor häuslicher Gewalt und sonstigen Nachstellungen ermöglicht.
Häusliche Gewalt liegt vor, wenn die Gewalt zwischen Personen stattfindet, die in einer familiären oder partnerschaftlichen Beziehung zusammenwohnen. Sie liegt auch vor, wenn sie unabhängig von einem gemeinsamen Haushalt innerhalb der Familie oder in aktuellen oder ehemaligen Partnerschaften geschieht.
Mit dem Begriff »sonstige Nachstellungen« sollen sogenannte »Stalking-Fälle« gemäß § 238 Strafgesetzbuch erfasst werden.
Der Verweis des Täters* aus der gemeinsamen Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich sowie die weiteren polizeilichen Handlungsmöglichkeiten unterbrechen den Gewaltkreislauf und geben Opfern wie Tätern die Möglichkeit zur Erwägung weiterer Schritte und der Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden Hilfsangebote.
Ansprechpunkt
- Die Polizeidienststellen in Ihrer Nähe ermitteln Sie über das Portal der sächsischen Polizei (siehe -> Zuständige Stelle).
- Alternativ steht Ihnen die Onlinewache der sächsischen Polizei zur Verfügung (siehe -> Onlineantrag). Achtung! Die Onlinewache dient nicht als Notruf und wird zeitverzögert bedient.
*Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion
Voraussetzungen
Es muss eine konkrete Gefahr für Leben, Leib, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung gegeben sein, zum Beispiel nach Drohungen oder Gewaltanwendung durch ein Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft.
Verfahrensablauf
Der Ort Ihrer Anzeigenerstattung, auf einem Polizeirevier oder im privaten Umfeld durch die herangerufene Polizei, liegt in Ihrem Ermessen.
Maßnahmen durch die Polizei
- Die zur Hilfe herangezogene Polizei hat die Pflicht zu prüfen, ob von einer Person eine Gefahr für Leben, Leib, Gesundheit, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person, insbesondere in engen sozialen Beziehungen, ausgeht. Allein das Ermessen der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ist ausschlaggebend dafür, ob Maßnahmen ergriffen werden.
- Die einzelnen Maßnahmen können bis zur gerichtlichen Entscheidung von der Polizei formlos ausgesprochen werden.
- Liegen diese Voraussetzungen nach Einschätzung der Polizei vor, kann sie die Wohnungsverweisung sowie ein Rückkehrverbot in die gemeinsam genutzte Wohnung gegenüber der gewalttätigen Person aussprechen. Sowohl für gemeinsam genutzte Wohnungen als auch für eine Wohnung, die ausschließlich durch das Opfer genutzt wird.
- Wird eine Wohnungsverweisung ausgesprochen, so muss die gewalttätige Person die gemeinsame Wohnung sofort verlassen, alle Schlüssel abgeben und darf nur die Dinge mitnehmen, die sie in den kommenden Tagen dringend benötigt.
- Versucht die verwiesene Person in die Wohnung zurückzukehren oder wieder hinein zu gelangen, so kann sie von der Polizei zur Durchsetzung der Wohnungsverweisung auch in Gewahrsam genommen werden.
- Die Polizei kann darüber hinaus der Person, von der die Gefahr ausgeht, Aufenthaltsverbote erteilen, Betretungsverbote für bestimmte Orte, an denen sich die gefährdete Person oder ihr nahestehende Personen (Kinder am Kindergarten oder Schule) aufhalten, anordnen sowie Kontaktverbote und Annäherungsverbote aussprechen.
Ende der Maßnahmen
- Die angeordneten Maßnahmen sind durch die Polizei zu befristen; die Frist kann einmalig verlängert werden. Die Maßnahmen enden spätestens mit dem Ablauf des 30. Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall eine kürzere Frist festlegt.
- Damit darf die der Wohnung verwiese Person grundsätzlich spätestens nach 30 Tagen in Ihre gemeinsame Wohnung zurückkehren.
- Sollten Sie einen Antrag beim Familiengericht gestellt haben, teilen Sie dies bitte der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich mit. In diesem Falle kann die Polizei die angeordnete Maßnahme, wie beispielsweise die Wohnungsverweisung, bei Bedarf, um 14 Tage verlängern.
Weitere Maßnahmen zu Ihrem Schutz
- Nach einer polizeilichen Maßnahme sollten Sie innerhalb der nächsten Tage eine Entscheidung treffen, ob Sie beim Familiengericht einen (Eil-) Antrag auf Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz stellen wollen.
- Weitere Informationen zur Selbsthilfe (siehe -> Weitere Informationen).
Fristen
solange eine konkrete Gefahr besteht, längstens 30 Tage
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Kinder betroffen, so prüft die Polizei, ob das Jugendamt beteiligt werden muss.
Wenn Sie einwilligen, dass die Polizei Ihre persönlichen Daten an eine der Koordinierungs- und Interventionsstellen Häusliche Gewalt (Grimma, Leipzig, Dresden, Radebeul, Bautzen, Chemnitz und Zwickau) weiterleitet, werden sich diese Stellen in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen bei Ihren weiteren Schritten, zum Beispiel vor Gericht, zur Seite stehen.
Rechtsgrundlage
- § 19 Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG) - Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und sonstigen Nachstellungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 08.07.2026
Kosten (Gebühren)
keine