An-, Um- und Abmeldung zur Abfallwirtschaft
Grundsätzlich sind alle bewohnten, gewerblich oder ähnlich genutzten Grundstücke im Vogtlandkreis zur Abfallentsorgung anzumelden.Allgemeine Information
Seit dem 01.01.2019 gilt im Vogtlandkreis ein einheitliches Satzungsrecht für den Bereich Abfallwirtschaft.
Danach sind alle bewohnten, gewerblich oder ähnlich genutzten Grundstücke im Vogtlandkreis zur Abfallentsorgung anzumelden.
Rechtsgrundlage
Häufig gestellte Fragen
Wer muss sich melden und wie?
Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Vogtlandkreis sind verpflichtet diese zur kommunalen Abfallentsorgung anzumelden.
Dies gilt jedoch nur, wenn Gebäude auf den Grundstücken bewohnt, gewerblich oder ähnlich genutzt werden.
Die Meldung muss schriftlich erfolgen. Hierfür können Sie das vorbereitete Meldeformular verwenden. Es sind aber auch formlose Mitteilungen per E-Mail oder auf dem Postweg möglich.
Telefonisch können Sie keine An-, Um- oder Abmeldungen mitteilen.
Was muss mitgeteilt werden?
Geben Sie grundsätzlich alle relevanten Informationen, die für die Erhebung der Abfallgebühren entscheidend sind, an.
Folgende Angaben/Nachweise müssen erbracht werden:
- Anschrift des Grundstückes (Ort, Ortsteil, Straße, Hausnummer)
- Name und Anschrift des Eigentümers und, sofern vorhanden, des Zustellvertreters (z. B. gesetzlicher Betreuer, Grundstücksverwalter)
- Grundbuchauszug
- Verwaltervollmacht, sofern ein Verwalter bevollmächtig wurde, für den Eigentümer Handlungen vorzunehmen
- Angaben zur Nutzungsart (privat und/oder gewerblich)
- Anzahl der privaten Nutzungseinheiten
- Gesamtzahl der Personen
- Anzahl und Name/Bezeichnung je gewerblicher Nutzungseinheit
- Anzahl der Beschäftigten je gewerblicher Nutzungseinheit
- zusätzlich bei Schulen und Kindertagesstätten: Anzahl der Kinder und Schüler
- zusätzlich bei Beherbergungsbetrieben, Heimen, Krankhäusern: Anzahl der Betten
- zusätzlich bei Naherholungszentren, Campingplätzen, Kleingärten: Anzahl der Zelt-, Stell-, Dauercampingplätze, Parzellen, Bungalows
- benötigte Restabfallbehälter, Bio- und Papiertonnen
Ergeben sich Änderungen zu den genannten Punkten, informieren Sie uns bitte unverzüglich.
Wie erfolgt die Meldung von Leerstand?
Wenn Nutzungseinheiten über einen Zeitraum von mindestens zwei Kalendermonaten unbewohnt oder ungenutzt sind, können diese abgemeldet werden. Für diesen Zeitraum und die jeweilige Nutzungseinheit ist dann keine Festgebühr zu entrichten.
In den Fällen von Leerstand kann ein Antrag auf Gebührenminderung gestellt werden. Dieser ist grundsätzlich einen Monat nach Ende des Leerstandes, jedoch spätestens bis 31.01. des Folgejahres zu stellen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Leerstand am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres noch besteht.