Ehescheidung, Verbundverfahren beantragen
Allgemeine Informationen
Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nach § 137 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Wenn neben der eigentlichen Scheidung noch andere Familiensachen zu verhandeln und zu entscheiden sind, werden die Verfahren häufig miteinander verbunden. Langjährige Auseinandersetzungen mit ihren unangenehmen Folgen, die häufig auch mit unabsehbaren Kosten verbunden sind, lassen sich so vermeiden. Die Folgesachen werden jedoch nur dann im Verbundverfahren verhandelt, wenn die Anträge dazu rechtzeitig vorliegen.
Versorgungsausgleich
Einzig der Versorgungsausgleich wird noch im Zwangsverbund entschieden. Auch ohne Antrag entscheidet das Gericht immer von Amts wegen, wie die unterschiedlichen Renten-Versorgungsansprüche der Partnerin oder des Partners auszugleichen sind.
Scheidung und andere Familiensachen
Auf Antrag eines Beteiligten kann das Familiengericht über sogenannte Scheidungsfolgesachen verhandeln, insbesondere über Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Wohnungszuweisung, Hausrat und Güterrecht.
Wird der Antrag zu einer Scheidungsfolgesache, etwa Unterhalt, Wohnungszuweisung, Hausrat oder Güterrecht, rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache, gestellt, entsteht automatisch ein Verbund. Das bedeutet, für diese Folgesachen ist das Gericht zuständig, das für die Scheidung zuständig ist und sie werden dort gemeinsam verhandelt und entschieden.
Verfahren betreffend die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht werden dann Folgesachen, wenn eine Ehegattin oder ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.
Voraussetzungen
- Einverständliche Scheidung beider Eheleute:
- Stimmen beide Eheleute einer Scheidung zu, muss lediglich die einjährige Trennungszeit nachgewiesen werden.
- Nur wenn eine unzumutbare Härte geltend gemacht werden kann, ist die Scheidung ausnahmsweise auch nach weniger als einem Jahr Trennung möglich.
- Streitige Scheidung:
- ist erst nach einer dreijährigen Trennungszeit möglich, da das Scheitern der Ehe dann unwiderleglich vermutet wird.
- Eine frühere Scheidung ist jedoch möglich, wenn die antragstellende Person bereits vorher nachweist, dass die Ehe gescheitert ist.
- Das Gericht gibt dem Antrag auf Scheidung in der Regel jedoch erst dann statt, wenn die anhängigen Folgesachen wie
- Versorgungsausgleich,
- Unterhalt,
- Ehewohnung und
- Hausrat
entscheidungsreif sind und im Rahmen des Scheidungsverbunds mitentschieden werden können.
Verfahrensablauf
Wählen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Bei Bedarf können Sie sich an die Rechtsanwaltskammer wenden.
- Nach dem Beratungsgespräch erteilen Sie der Anwältin oder dem Anwalt den Scheidungsauftrag und die Vertretungsvollmacht, die von der Anwältin oder dem Anwalt vorbereitet werden.
- Die Anwältin oder der Anwalt sendet Ihnen einen Entwurf des Scheidungsantrags zu.
- Sie bestätigen der anwaltlichen Vertretung, dass Sie mit dem Entwurf einverstanden sind und überweisen den Gerichtskostenvorschuss sowie gegebenenfalls den Vorschuss für das Anwaltshonorar.
- Nach Eingang der Zahlung reicht die Anwaltskanzlei den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht ein.
- Gleichzeitig kann Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt Anträge zu den Folgesachen, wie Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich, Haushalt und Überlassung der Ehewohnung stellen.
Vor Gericht
- Das Gericht stellt der Gegenseite den Scheidungsantrag zu und gibt dieser Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Eine eigene anwaltliche Vertretung für die Gegenseite ist nur dann erforderlich, wenn diese dem Scheidungsantrag nicht zustimmt oder wenn sie eigene (Folge-) Anträge stellen will.
- Sendet das Gericht Ihnen ein Formular zum Versorgungsausgleich zu, um Ansprüche auf Renten oder sonstige Altersversorgung zu ermitteln, müssen Sie dieses zur Auskunft verwenden.
- Das Gericht legt einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest, in der Regel, sobald die Auskünfte zu den Versorgungsanrechten vorliegen.
- Das Gericht ist gehalten, das Erscheinen der Eheleute anzuordnen und beide persönlich anzuhören - sofern erforderlich auch getrennt voneinander.
- Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden und die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht Teil des Verfahrens, hört das Gericht die Eheleute auch hierzu an und weist auf die Möglichkeiten einer Beratung hin.
Die weiteren anhängigen Verbundsachen werden ebenfalls erörtert. - Das Gericht kann anordnen, dass die Eheleute einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder andere Möglichkeiten der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten in Scheidungsfolgesachen teilnehmen.
- Das Gericht entscheidet im Zusammenhang mit der Scheidung über die Anträge zu den Folgesachen, dazu können Zeugen geladen werden.
Das Familiengericht spricht die Scheidung aus, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Ehe gescheitert ist. In die abschließende Entscheidung fließen die schriftlichen Äußerungen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ein.
Hinweis: Sind beide Seiten jeweils durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten, kann die Scheidung durch einen beidseitigen Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel sofort rechtskräftig werden.
Erforderliche Unterlagen
Die Antragsschrift muss enthalten:
- Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, Angaben zu deren Aufenthaltsort sowie Angaben zu deren gewöhnlichem Aufenthalt
- die Erklärung, ob die Eheleute eine Regelung gegenüber ihren gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern getroffen haben über
- die elterliche Sorge
- den Umgang
- die Unterhaltspflicht
- die Erklärung, ob die Eheleute eine Regelung getroffen haben über
- die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht
- die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat
- die Angabe, ob bei Gericht anderweitig Familiensachen anhängig sind, an denen Ehepartnerin und Ehepartner beteiligt sind
Weitere Unterlagen:
- Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden.
Hinweis: Einer einverständlichen Scheidung muss die Gegenseite zustimmen. Die Zustimmung kann der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Niederschrift oder in der mündlichen Verhandlung erklärt werden. Bei nicht einverständlicher Scheidung kommen die entsprechenden Anträge beziehungsweise Gegenanträge hinzu.
Fristen
- Berücksichtigung von Anträgen zu Folgesachen im Verbund: Eingang bei Gericht spätestens 2 Wochen vor dem Gerichtstermin zur Scheidung
Kosten (Gebühren)
Gerichts- und Anwaltsgebühren: abhängig vom Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt
Verfahrenswert
- mindestens EUR 3.000
- höchstens EUR 1.000.000
Hinweis: Wie hoch der Verfahrenswert ist, hängt im Wesentlichen vom Vermögen und Einkommen der Eheleute ab. Der Berechnung wird die Summe des Nettoeinkommens beider Eheleute aus drei Monaten und das Vermögen zugrunde gelegt. Im Allgemeinen tragen die Eheleute die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte, für die eigenen Anwaltskosten kommt jede Seite selbst auf.
Gerichtsgebühren
- Scheidungssache und Folgesachen gelten als ein Verfahren.
- Die Gebühren richten sich nach dem zusammengerechneten Wert aller Verhandlungsgegenstände, wobei alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, insbesondere
- der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie
- die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Eheleute.
Anwaltskosten
- Abschlussrechnung der Anwaltskanzlei wird in der Regel zusammen mit der gerichtlichen Scheidungsentscheidung zugestellt.
Rechtsgrundlage
- §§ 1564 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Scheidung der Ehe
- §§ 133 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- §§ 43 und 44 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) - Ehesachen; Verbund
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026
Zuständige Stelle
- Familiengericht am Amtsgericht
- Rechtsanwaltskammer Sachsen (Ansprechpunkt)
Weitere Informationen
Bearbeitungsdauer
- 9 Monate, was einer durchschnittlichen Dauer von Scheidungssachen an den sächsischen Amtsgerichten im Jahr 2019 entspricht
Hinweis: Durch Uneinigkeiten bei den Folgesachen kann sich die Verfahrensdauer verlängern.