Testamentsablieferung
Allgemeine Informationen
Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge, sogenannte Verfügungen von Todes wegen, müssen nach dem Tod durch das Nachlassgericht eröffnet werden, um dem letzten Willen des Erblassers beziehungsweise der Erblasserin entsprechen zu können.
Wenn der Erblasser oder die Erblasserin ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat und sich dieses Dokument nicht in amtlicher Verwahrung, sondern in Ihrem Besitz befindet, sind Sie verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzuliefern.
Das Gericht kann den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt geben oder einen Termin zur Eröffnung bestimmen.
Voraussetzungen
- Der Erblasser oder die Erblasserin hat eine Verfügung von Todes wegen, also ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag, hinterlassen.
- Dieses Dokument befindet sich nicht in amtlicher Verwahrung, sondern in Ihrem Besitz.
Verfahrensablauf
Für die Ablieferung des Testaments oder des Erbvertrags stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Verwenden Sie das hierfür vorgeschriebene Formular.
- Geben Sie dieses persönlich beim Gericht ab oder verschicken Sie es mit der Post.
Erforderliche Unterlagen
Verfügung von Todes wegen, also Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag
Fristen
- Das Testament oder den Erbvertrag müssen Sie unverzüglich, nachdem Sie vom Tod erfahren haben, beim Nachlassgericht abliefern.
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 2259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Ablieferungspflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026
Zuständige Stelle
Nachlassgericht am Amtsgericht