Vollstreckungsbescheid beantragen
Allgemeine Informationen
Hat ein Schuldner oder eine Schuldnerin im Rahmen des Mahnverfahrens seine oder ihre Schulden nicht bezahlt und gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Achtung! Bei arbeitsrechtlichen Forderungen, zum Beispiel über ausstehenden Lohn, gelten einige Besonderheiten. Für die Durchführung des Mahnverfahrens ist das Arbeitsgericht zuständig.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen "Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids" auf dem entsprechenden Vordruck stellen.
- Das Antragsformular erhalten Sie vom Gericht automatisch zugesandt, wenn der Mahnbescheid dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zugestellt werden konnte.
- Aufgrund dieses Antrags erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid und stellt ihn dem Gegner oder der Gegnerin zu. Darin wird der Gegner oder die Gegnerin darüber informiert, dass er oder sie innerhalb von zwei Wochen, im arbeitsgerichtlichen Verfahren innerhalb von einer Woche, Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen kann.
- Legt der Schuldner oder die Schuldnerin Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, beginnt das streitige Verfahren.
Erforderliche Unterlagen
Formular "Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids", das automatisch durch das Gericht zugesandt wird
Fristen
Antragstellung
- nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist
- spätestens sechs Monate nach erfolgter Zustellung des Mahnbescheids
Kosten (Gebühren)
- Verfahrensgebühr und Auslagen: Berechnung nach Gerichtskostengesetz
- Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren entsteht mit dem Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids erstmals eine Verfahrensgebühr
Hinweis: Folgt der Vollstreckungsbescheid auf einen amtsgerichtlichen Mahnbescheid, weil der Schuldner oder die Schuldnerin auch nach Erlass des Mahnbescheids der Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, wird für den Erlass des Vollstreckungsbescheids keine weitere Gerichtsgebühr erhoben.
Rechtsgrundlage
- §§ 699fortfolgende Zivilprozessordnung (ZPO) - Vollstreckungsbescheid und Einspruch
- § 46a und § 48 Absatz 1a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - Mahnverfahren, Zuständigkeit
- § 1 Gerichtskostengesetz (GKG) - Geltungsbereich
- § 3 GKG - Höhe der Kosten
- Anlage 1 zu § 3 GKG
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026
Voraussetzungen
Mahnbescheid
Weitere Informationen
- Gerichtliches Mahnverfahren (Mahnbescheid)
Amt24-Leistung