Lehrerinnen und Lehrer (Ausland), Anerkennung beantragen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie im Ausland eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer erlangt haben, können Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen.
Der Beruf als Lehrerin oder Lehrer ist im Freistaat Sachsen reglementiert. Das heißt, Sie benötigen die Anerkennung, um dauerhaft an einer staatlichen Schule oder an einer genehmigten und anerkannten Schule in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen unterrichten zu können.
Sie haben einen Rechtsanspruch auf die Prüfung, ob Ihre ausländischen Lehramtsabschlüsse im Freistaat Sachsen anerkannt werden. Stellen Sie hierfür einen Antrag beim Landesamt für Schule und Bildung.
Das Landesamt prüft daraufhin, ob Ihre berufliche Ausbildung Sie dazu befähigt, als Lehrerin oder Lehrer an Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, Förderschulen oder beruflichen Schulen im Freistaat Sachsen arbeiten zu dürfen.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind sehr vielschichtig und hängen vom Einzelfall ab. Wesentliche Voraussetzungen sind:
- Sie haben einen ausländischen Lehramtsabschluss.
- Sie sind Lehrerin oder Lehrer für ein Unterrichtsfach, das an sächsischen Schulen angeboten wird (siehe dazu Lehramtsprüfungsordnung I).
- Sie wollen im Freistaat Sachen als Lehrerin oder Lehrer tätig sein.
Verfahrensablauf
1. Beratungstermin vereinbaren
- Wir empfehlen Ihnen vor einem Antrag eine Beratung bei der IBAS - Informations- und Beratungsstelle Arbeitsmarkt Sachsen (siehe -> Weitere Informationen).
- IBAS kann Sie zu Einzelheiten der Antragstellung, Finanzierungsmöglichkeiten und Qualifizierungswegen beraten.
2. Antrag vorbereiten
- Bereiten Sie die erforderlichen Unterlagen vor (siehe -> Erforderliche Unterlagen und Formulare und weitere Angebote).
3. Vollständigkeit durch IBAS prüfen lassen
- Lassen Sie bei einem Termin bei der IBAS Ihre Unterlagen zum Antrag auf Vollständigkeit prüfen.
4. Antrag einreichen
- Bitte füllen Sie den Antrag online (siehe -> Onlineantrag) aus und laden Sie alle Unterlagen hoch. (Die Antragstellung per E-Mail ist nur bei technischen Schwierigkeiten vorgesehen.)
- Die "Antragsanlage 1: Studieninhalte" und "Antragsanlage 2: Berufspraxis" müssen im .xlsx-Format (Excel) (kein pdf) hochgeladen werden.
- Alle anderen Unterlagen laden Sie bitte im pdf-Format hoch.
5. Anerkennungsentscheidung abwarten
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Anerkennung. Aufgrund des hohen Antragsaufkommen kann dies einige Monate in Anspruch nehmen. Wir bitten um Geduld. Bitte sehen Sie von zwischenzeitlichen Nachfragen zum Verfahrensstand ab.
- Sie erhalten die Entscheidung durch einen schriftlichen Bescheid.
- Sollte sich zwischenzeitlich Ihre Adresse ändern, teilen Sie uns dies bitte mit.
Erforderliche Unterlagen
- unterschriebenes Antragsformular, wenn Einreichung nicht über den Onlineantrag erfolgt
- PDF aller Abschlussurkunden, die die Berufsqualifikation dokumentieren (Studienurkunde, wie Master, Bachelor, Diplom, Magister, Zeugnis)
- PDF der deutschen Übersetzung der Abschlussurkunden
- PDF der Nachweise aller Studieninhalte (Diploma Supplement, Academic Transcript, Fächer- und Notenliste), in Form von Kopie des Studienbuches, Studien- oder Prüfungsordnung, Index, Diplombeilage mit Studieninhalten und Dauer der absolvierten Ausbildung
- PDF der deutschen Übersetzung der Studieninhalte
- PDF der Praxisnachweise: Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrerin oder Lehrer (wie Arbeitsbescheinigung, Dienstzeugnis, Arbeitsbuch mit Angaben zur Schule, Schulart, zu den unterrichteten Fächern und Klassenstufen)
- PDF der deutschen Übersetzung der Praxisnachweise
- PDF des Identitätsnachweises, wie Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
- bei Namensänderung: PDF der Heiratsurkunde oder Bescheinigung über die Namensführung (erhältlich beim Meldeamt)
- Antragsanlage 1: Studieninhalte (im xlsx-Format)
- Antragsanlage 2: Berufspraxis (im xlsx-Format)
Beglaubigte oder einfache Kopie?
- Wenn Sie einen Studienabschluss aus dem Europäischen Wirtschaftsraum haben, werden nur einfache Kopien Ihrer Unterlagen (im pdf-Format) benötigt.
- Wenn Sie einen Studienabschluss aus einem Drittstaat haben, können Sie zunächst einfache Kopien Ihrer Unterlagen (im pdf-Format) einreichen. Gegebenenfalls werden amtlich beglaubigte Kopien nachgefordert.
Fristen
- Antragsfrist: keine
- Kostenfreiheit für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: drei Jahre ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland
Kosten (Gebühren)
Verfahrensgebühr:
- EUR 205,00 bis 475,00 (aufwandsabhängig)
- für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: keine
gegebenenfalls: Kosten für Auslagen (zum Beispiel für Beglaubigungen, Beurkundungen, Übersetzungen oder Gutachten)
Hinweise (Besonderheiten)
Prüfen Sie, ob Ihnen ein Anerkennungszuschuss gewährt werden kann (siehe -> Weitere Informationen).
Rechtsgrundlage
- Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz (LehAnerkG)
- Lehramtsprüfungsordnung I (LAPO I)
- Lehramtsprüfungsordnung II (LAPO II)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 6 Tarifstelle 8 - Anerkennung von Bildungsabschlüssen und ausländischen Berufsqualifikationen
- § 10 Absatz 1 f. Bundesvertriebenengesetz (BVFG) - Prüfungen und Befähigungsnachweise
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 10.04.2026
Zuständige Stelle
Zeugnisanerkennungsstelle (ZAST) des Landesamts für Schule und Bildung, Standort Bautzen
Weitere Informationen
- Informations- und Beratungsstelle Arbeitsmarkt Sachsen (IBAS)
EXIS Europa e.V. - Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Portal Anerkennung-in-Deutschland
Informationsportal der Bundesregierung - Förderung über den Anerkennungszuschuss
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) - Anerkennung von Abschlüssen
Landesamt für Schule und Bildung - Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
Landesjustizverwaltungen - Beglaubigung von Kopien und Abschriften ausstellen lassen
Amt24-Leistung
Bearbeitungsdauer
- in der Regel bis zu 6 Monate ab Vorlage der vollständigen Unterlagen
Bis zum endgültigen Bescheid kann es länger dauern, wenn zum Beispiel zusätzliche Gutachten zur Bewertung Ihrer Lehramtsabschlüsse bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eingeholt werden müssen.