Amtliches Kennzeichen für auf Binnengewässern verkehrenden Kleinfahrzeugen beantragen
Allgemeine Informationen
Kleinfahrzeuge, deren Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet eine Höchstlänge von weniger als 20 Meter aufweisen und mit einer Antriebsmaschine ausgestattet sind, deren Nutzleistung gleich oder mehr 2,21 kW beträgt, bedürfen eines amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichens.
Änderungen in einem bereits ausgestellten Ausweis über ein Kleinfahrzeugkennzeichen sind der ausstellenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Der Ausweis ist zur Berichtigung vorzulegen, insbesondere bei Eigentumswechsel, Wohnungswechsel, Änderungen technischer Art (zum Beispiel Motorwechsel), bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens oder bei Abmeldung.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Zuteilung oder Änderung eines amtlichen Kennzeichens stellen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Bootes beziehungsweise Kleinfahrzeugs.
- Das vorgeschriebene Antragsformular beziehen Sie hier über Amt24 (siehe -> Formulare und weitere Angebote).
- Die zuständige Stelle (siehe -> Zuständige Stelle) teilt das amtliche Kennzeichen zu und stellt Ihnen einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen aus.
Rechtsgrundlage
- § 8 Absatz 1 und 2 Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch) - Zuteilung des Kennzeichens, Ausstellung des Ausweises
- § 1 Absatz 2 Nummer 7 Sächsische Schifffahrtsverordnung (SächsSchiffVO) - Geltungsbereich
- § 2 SächsSchiffVO - Zuständigkeiten
- §§ 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 und 6 Sächsischen Verwaltungskostengesetz (SächsVwK)
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 09.10.2025