Anzeige zum Lagern und Abfüllen von Dung und Silagesickersaft
Allgemeine Informationen
Gewässerschutz ist unverzichtbar für die Gesundheit, den Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen und die wirtschaftliche Entwicklung. Die Gewässer müssen dazu gesichert und so bewirtschaftet werden, dass sie dem Allgemeinwohl dienen und ihre ökologischen Funktionen möglichst nicht beeinträchtigt werden.
Um dem vorzubeugen, muss verhindert werden, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagen auslaufen und oberirdische Gewässer oder das Grundwasser verunreinigen.
Verfahrensablauf
Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen umfasst das Betreiben, Einbauen, Aufstellen, Unterhalten oder Stilllegen von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen und Herstellen, Behandeln, Verwenden von wassergefährdenden Stoffen.
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Erforderliche Unterlagen
Informationen zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte den Hinweisen im Anzeigeformular.
Rechtsgrundlagen
Das neue Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 trat im Wesentlichen am 01. März 2010 in Kraft. Die Vorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden zukünftig in einer Bundesverordnung geregelt.
Bis zur Verabschiedung einer Vollregelung durch den Bund gilt das bisherige Landesrecht fort. Dies ist für den Freistaat Sachsen die auf Basis einer Muster-Verordnung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erlassene
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), bekanntgemacht im Bundesgesetzblatt vom 21.04.2017, ist am 01.08.2017 in Kraft getreten.