Sachkundeprüfung nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), Teilnahme beantragen
Rechtsgrundlage
- 11 Abs. 1 und 2 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (ChemVerbotsV) - Sachkunde
- Für die Abnahme der Prüfung zuständige Behörde in Sachsen: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) lt.
- 3 Abs. 2 Sächsische Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung (SächsChemRZuVO) - Besondere Zuständigkeiten
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Nr. 25, Tarifstelle 4.3.1 und 4.3.2
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.06.2021
Allgemeine Informationen
Nachweis der Sachkunde zum Inverkehrbringen und zur Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse durch Teilnahme an der Sachkundeprüfung gemäß § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV
Bestimmte Stoffe oder Stoffgemische dürfen Sie als Hersteller, Einführer oder Händler nur mit behördlicher Erlaubnis abgeben oder für Dritte bereitstellen. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Sachkunde nach § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), die Sie durch eine entsprechende Qualifikation oder das Bestehen einer Sachkundeprüfung erwerben.
Anzeigepflicht bei Aufnahme der Tätigkeit
Geben Sie derartige Stoffe ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten ab, benötigen Sie keine Erlaubnis, müssen aber die erstmalige Aufnahme der Abgabe der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Voraussetzungen
Inverkehrbringen und Abgabe von Stoffen oder Stoffgemischen im Sinne der Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung:
- Nachweis der Sachkunde nach § 11 Abs.1 ChemVerbotsV je nach Art der Stoffe durch
- Qualifikation nach § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV oder
- Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde oder einer von ihr anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 2 ChemverbotsV)
- erforderliche Zuverlässigkeit
- Mindestalter: 18 Jahre
Arten der Sachkunde:
- umfassende Sachkunde
- eingeschränkte Sachkunde für Pflanzenschutzmittel und Biozide
- eingeschränkte Sachkunde mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden
- Sachkunde für einzelne gefährliche Stoffe und Gemische
Erforderliche Unterlagen
keine
Fristen
Eingang der Anmeldung: spätestens 10 Tage vor dem gewünschten Prüfungstermin
Kosten (Gebühren)
für Prüfungen durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
- umfassende Sachkundeprüfung: EUR 105,00
- eingeschränkte Sachkundeprüfung: EUR 70,00
Verfahrensablauf
Im Freistaat Sachsen können Sie die Sachkundeprüfung im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ablegen. Die Prüfungstermine entnehmen Sie der unter weiterführende Informationen verlinkten Themenseite "Gefahrstoffe".
- Verwenden Sie für Ihren Antrag bitte ausschließlich das bereitstehende Formular.
- Tragen Sie den gewünschten Prüfungstermin ein und kreuzen Sie die Art der Sachkundeprüfung an.
- Senden Sie das unterschriebene Antragsformular per Post oder E-Mail (arbeitsschutz@smwa.sachsen.de) an die zuständige Stelle.
- Sie erhalten zeitnah eine Einladung zur Prüfung bzw. bei Überschreitung der maximalen Teilnehmerzahl das Angebot eines Ausweichtermins.
- Bringen Sie bitte am Prüfungstag ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) mit.
Sachkundeprüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der in Anlage 2 der Verordnung aufgeführten Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der entsprechenden Rechtsvorschriften.
Je nach Art der Sachkunde beinhaltet die Prüfung 30 bis 60 Fragen mit jeweils 4 Antwortmöglichkeiten (Multiple-Choice-Verfahren). Nach bestandener Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis.
Weiterführende Informationen
- Gefahrstoffe ( mit Prüfungsterminen, Formularen und detaillierte Informationen zur Erlaubniserteilung nach ChemVerbotsV)
Arbeitsschutzverwaltung im Freistaat Sachsen - Publikationen zum Thema Chemikalien-VerbotsverordnungBund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC)
Bearbeitungsdauer
3 bis 5 Tage