Gewerberecht
Nach der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Man bezeichnet dies als Grundsatz der Gewerbefreiheit. Von der Gewerbeordnung betroffen sind das erlaubnisfreie Gewerbe, das erlaubnispflichtige Gewerbe, das Reisegewerbe und das Marktwesen.
Neben der Erlaubniserteilung für erlaubnispflichtige Gewerbe werden durch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weitere Aufgaben wahrgenommen. Dazu zählen Widerruf von Gewerbeerlaubnissen, Überwachung und Prüfung der Abgabe von Prüfungsberichten von Bauträgern, Baubetreuern sowie Finanzanlagenvermittlern, Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Ausübung überwachungsbedürftiger Gewerbe, Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach verfügter Gewerbeuntersagung, Überwachung und Kontrollen von Gewerbetreibenden nach Spezialvorschriften sowie die Verfolgung bei Verstößen gegen gewerberechtliche Vorschriften und Schwarzarbeit.
Mehr zum erlaubnispflichtigen Gewerbe
- § 33 a - Schaustellungen von Personen
- § 33 c - Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
- § 33 d - Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit
- § 33 i - Spielhallen und ähnliche Unternehmen
- § 34 - Pfandleihgewerbe
- § 34 a - Bewachungsgewerbe
- § 34 b - Versteigerergewerbe
- § 34 c - Makler, Bauträger, Baubetreuer
- § 34 f - Finanzanlagenvermittler
- § 34 h - Honorar-Finanzanlagenberater
- § 34 i - Immobiliardarlehensvermittler
- Gewerblicher Güterkraftverkehr
- Gewerblicher Personenverkehr